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Nachbesetzungsverfahren und Anspruch auf Berücksichtigung eines Favoriten

Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen kann ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft der erstrebten Entscheidung zurückgenommen werden.

März 2021
Heilberufe

Nach Einführung des § 103 Abs. 3a SGB V hat dabei der Ausschreibung durch die KV eine Entscheidung des Zulassungsausschusses voranzugehen, ob die Praxis überhaupt fortgeführt werden soll (sog. Vorverfahren).
 
Hierdurch wird jedoch das Nachbesetzungsverfahren nicht in zwei weitgehend eigenständige Verwaltungsverfahren aufgespalten, mit der Folge, dass der abgabewillige Arzt durch die (bestandskräftige) Entscheidung des Zulassungsausschusses an seiner Entscheidung für die Praxisaufgabe festzuhalten hätte. Für den Fall, dass der Zulassungsausschuss die Fortführungsfähigkeit der Praxis bestätigt hat, haben sich die Abläufe gegenüber dem früheren Rechtszustand nach der Einführung des § 103 Abs. 3a SGB V nicht geändert.

Nach wie vor ist das Ziel des abgabewilligen Arztes darauf gerichtet, seine Praxis an einen Nachfolger zu übergeben und dafür einen Kaufpreis zu erzielen. Bereits vor Einführung des § 103 Abs. 3a SGB V waren verschiedene Behörden – die KV und der Zulassungsausschuss (ZA) – in das Nachbesetzungsverfahren einbezogen. Auch hier hatte der abgabewillige Arzt bis zur endgültigen Auswahl eines Bewerbers die Möglichkeit, das Verfahren durch Rücknahme des Nachbesetzungsantrags vorzeitig zu beenden. Hierbei ist es legitim, dass der ausschreibungswillige Arzt sich auf einen bestimmten Bewerber fixiert. Er geht jedoch die Gefahr ein, dass die Übergabe letztlich scheitert, wenn er den Antrag nach der Auswahlentscheidung des ZA zurücknimmt oder die Praxis dem ausgewählten – nicht von ihm favorisierten – Arzt nicht verkauft, da das Ausschreibungsrecht nach Rücknahme des Antrags grundsätzlich verbraucht ist.
 
Eine erneute Ausschreibung kommt nur in Frage, wenn für die Rücknahme des Antrags billige werte Gründe angeführt werden können. Die Tatsache, dass die Nachbesetzung nicht zu Gunsten des Favoriten seitens des abgabewilligen Arztes ausgegangen ist, stellt keinen solchen Grund dar.
 
Das Nachbesetzungsverfahren dient den Interessen des abgabewilligen Arztes bzw. seiner Erben. Die Interessen der Bewerber um den Sitz sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Auswahl unter ihnen nach den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfolgt. Auch ein vom Zulassungsausschuss ausgewählter Bewerber hat im Verhältnis zum abgabewilligen Arzt immer nur eine tatsächliche Chance auf die Übernahme von Praxis und Vertragsarztsitz, aber keine Rechtsposition, kraft derer die Durchführung des Verfahrens gegen den Willen des abgabewilligen Arztes verlangt werden könnte.

Im Urteilsfall war der klagende Arzt schon gar nicht vom Zulassungsausschuss ausgewählt worden. In dieser Konstellation geht der Vorwurf, die Antragsrücknahme ziele auf die Manipulation des Auswahlverfahrens ab und sei deshalb rechtsmissbräuchlich, fehl.

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