Alle Steuerzahler

Keine Werbungskosten: Umschulungskosten nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung

Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat.

Neuigkeiten

Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung mit dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) begründet.

Hintergrund

Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn dieser zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Beachte: Scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus, bleibt nur der beschränkte Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr.

Merke: Da während einer Umschulung oft keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos. Denn hier ist keine jahresübergreifende Verrechnung möglich.

 

Neuigkeiten per E-Mail

Mit dem kostenlosen Abonnement unseres InfoDienstes erhalten Sie regelmäßig Wissenswertes und aktuelle Beiträge aus dem Bereich Steuern und Recht per E-Mail. Schnell, einfach und unkompliziert.

Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Details hierzu und zur Datenverarbeitung siehe unsere Datenschutzinformation.
 
Kanzlei
BIII Consult
BIII Steuern, Recht & Strategie
Service
Neuigkeiten
Lade Daten ...