Baumann & Baumann

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Wir informieren Sie über wichtige aktuelle Neuerungen und in eigener Sache.

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Verbilligte Vermietung: Bestimmung der „ortsüblichen Marktmiete“

Eine Vermietung zu Wohnzwecken gilt als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66% des ortsüblichen Niveaus beträgt.

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Ortsübliche Miete für möblierte Wohnung

Beläuft sich die vereinbarte Miete auf mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, wird ein Verlust aus der Vermietung grundsätzlich in voller Höhe anerkannt. Bei Vermietung einer teilmöblierten oder vollmöblierten Wohnung ist die ortsübliche Miete aufgrund der (Teil-)Möblierung um einen Zuschlag zu erhöhen.

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