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Neuigkeiten

Wir informieren Sie über wichtige aktuelle Neuerungen und in eigener Sache.

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Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher

Weist ein Unternehmer in der Rechnung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag aus (z.B. 19 % anstatt 7 %), schuldet er auch den überhöhten Betrag. § 14c Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erlaubt zwar die Korrektur des überhöhten Ausweises per Rechnungsberichtigung. Doch gerade bei vielen Kleinbetragsrechnungen an Endverbraucher ist dies problematisch bzw. faktisch unmöglich, weil die Kontaktdaten der Personen oft nicht bekannt sind.

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Photovoltaikanlagen: Finanzverwaltung äußert sich zum neuen Nullsteuersatz

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Geregelt ist dies in dem neuen § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), der am 01.01.2023 in Kraft getreten ist.

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Verwaltungsanweisung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren oft mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium positioniert und die Rechtsprechung umgesetzt.

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Geänderte Rechtsprechung: Droht Sport­vereinen nun „Umsatzsteuer-Ungemach“?

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Bei einer aus dem deutschen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht können sich Sportvereine nicht auf eine aus der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen.

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Gewinnermittlung: Zur zeitlichen Zuordnung von Umsatzsteuervorauszahlungen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind. Dies ist insbesondere bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu beachten.

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Umsatzsteuerliche Organschaft: Festsetzungen sollten offengehalten werden!

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof vor einiger Zeit u. a. die Frage vorgelegt, wer bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Umsatzsteuer schuldet. Ist es – wie es das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) vorsieht – der Organträger oder vielmehr der Organkreis (also die Mehrwertsteuergruppe)?

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Coronapandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden

Sachspenden unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Somit ist es z. B. für Einzelhändler oftmals teurer, unverkaufte Textilien zu spenden, als sie zu vernichten.

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Kleinunternehmer: Umsatzgrenze darf auch nicht geringfügig überschritten werden

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

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Steuerbefreiung auch bei zwischenzeitlich ungültig gewordener ­Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg reicht es aus, dass ein Kfz-Händler bei einem EU-Geschäft die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Geschäftspartners bei Vertragsschluss überprüft. Wird die USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung ungültig, muss der Händler sich dieses nicht zurechnen lassen.

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Ab 2017: 19 % Umsatzsteuer auf Fotobücher

Durch eine zolltarifliche Änderung ist für Fotobücher der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19 % maßgebend. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium nun eine Übergangsregelung geschaffen.

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Umsatzsteuerfreie Postdienstleistung nur bei Zustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche

Postdienstleistungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich zuzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

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­Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt

Maßgeblich ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Arbeitnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben.

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