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Neuigkeiten

Wir informieren Sie über wichtige aktuelle Neuerungen und in eigener Sache.

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Hausnotrufsystem steuerlich nicht absetzbar

Im Notfall reicht ein Knopfdruck. So lässt sich eine rund um die Uhr besetzte Servicezentrale informieren, die dann Hilfe schicken kann. Das ist das Prinzip eines Hausnotrufs. Zählt er zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die für eine Steuerermäßigung sorgen? Nein, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

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Lieferangpässe – Bundesrat fordert langfristige Versorgungsstrategie für Arzneimittel

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Zahl der Produktions- und Lieferengpässe bei Arzneimitteln deutlich angestiegen sei. Dies betreffe insbesondere patentfreie Arzneimittel.

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Arbeitgeberzuschuss zur berufsständischen Rentenkasse

Arbeitgeber von Ärztinnen und Ärzten müssen nach § 172a Sechstes Sozialgesetzbuch/SGB VI einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags zahlen, der zu zahlen wäre, wenn der Arzt/die Ärztin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Dieser Zuschuss ist, sofern in gesetzlich vorgegebener Höhe gezahlt, steuerfrei.

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Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die größer sind als jene Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl gleichgestellter Steuerzahler entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).

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Aufbewahrungsfristen 2022/2023

Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, ­Inventare und Buchungsbelege ihre Arztpraxis betreffend mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden.

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Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Nach § 65a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) können gesetzliche Krankenkassen satzungsmäßige Bonuszahlungen an ihre Versicherten zahlen, wenn diese Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen.

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Pflegebonusgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat am 10. 06. 2022 das Pflegebonusgesetz verabschiedet (BGBl 2022 I vom 29. 06. 2022, Seite 938). Zu den wesentlichen Inhalten zählt der beschlossene Corona-Pflegebonus, den Betreiber von zugelassenen Pflege- und Langzeitpflegeeinrichtungen an ihre Mitarbeiter zahlen müssen (§ 150a Elftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XI).

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Praxiskauf mit Vertragsarztzulassung

Mit der Übernahme einer bereits bestehenden Praxis übernehmen Ärzte (m/w/d) auch die bestehende Vertragsarztzulassung. Diese stellt einen ideelen immateriellen Wert der Praxis dar, der neben der Praxiseinrichtung den größten Anteil am Kaufpreis ausmacht.

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Praxen können ihren Angestellten bis zu 4500 Euro Corona Prämie bezahlen

Der Bundestag hat das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Danach können Arbeitgeber von Gesundheitseinrichtungen ihren Teams bis zu 4500 Euro Prämie bis zum Ende des Jahres steuerfrei auszahlen. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.

 

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Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate

Ärztinnen und Ärzte werden für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Coronaschutzimpfungen nach den Honorar­sätzen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaimpfV) entschädigt. Die dortige Vergütungsregelung umfasst nicht nur das Verabreichen der Impfung selbst, sondern auch das Ausstellen digitaler Impfnachweise.

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Veräußerung einer Praxis oder Praxisaufgabe

Die Aufgabe einer Arztpraxis oder das Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis führt im Regelfall zu einem nicht unerheblichen Veräußerungsgewinn. Für diesen Gewinn können Ärztinnen und Ärzte eine Versteuerung zum ermäßigten Steuersatz beantragen (§ 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).

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(Nachträgliche) Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten keine gewerbliche Tätigkeit (BMF)

Die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte führt nicht zu gewerblichen Einkünften des Arztes. Es kommt demnach bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (BMF, FAQ "Corona" (Steuern), Stand: 31. 01. 2022).

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