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Fristablauf zum TI-Anschluss

Ziel der Telematikinfrastruktur (TI) ist es, dass medizinische Informationen, die zur Behandlung von Patienten benötigt werden, schneller und einfacher verfügbar sind.

Juli 2019
Heilberufe
Fristablauf zum TI-Anschluss

Ziel der Telematikinfrastruktur (TI) ist es, dass medizinische Informationen, die zur Behandlung von Patienten benötigt werden, schneller und einfacher verfügbar sind.

So soll der TI-Anschluss Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen, Apotheken und Psychotherapeuten miteinander vernetzen. Die Online ­Kommunikation der Beteiligten läuft dann nur noch über diesen Anschluss. Zum Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) sind alle Ärzte und Psychotherapeuten grundsätzlich beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal verpflichtet. Das bedeutet, dass alle Praxen bis zum gesetzlichen Stichtag (jetzt 1. Juli 2019) an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein müssen.

Damit Praxen ihren Pflichten nachkommen können, müssen sie an die TI angeschlossen und die geplanten Funktionen müssen von den Entwicklern fertig gestellt sein. Die Bestellung dieses Anschlusses mit allen seinen Komponenten muss bis Ende März 2019 erfolgt sein. Bis zum 1. Juli 2019 müssen dann alle Praxen angeschlossen sein. Praxisinhaber, die dem nicht nachkommen, werden rückwirkend zum 01.01.2019 so lange mit einem Prozent Honorarabzug bestraft, bis sie am Online-Stammdatenabgleich teilnehmen.

Von den Krankenkassen gibt es zur Installation eines solchen Anschlusses eine Förderung von 1982 € für die Erstausstattung, die den Konnektor und das Kartenterminal umfasst. Jedes weitere Terminal wird mit 435 € unterstützt, die Startpauschale für Aufwendungen und Kosten beträgt 900 €.

Ausschlaggebend für die Auszahlung der Förderung ist nicht der Tag der Bestellung, sondern der Nachweis der Inbetriebnahme der TI in der Praxis.

Von der Pflicht das VSDM durchzuführen gibt es aber Ausnahmen: Findet im konkreten Versorgungskontext kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt statt (z.B. Pathologen, Laborärzte), ist das VSDM nicht möglich. Damit besteht für Ärzte in diesen Fällen keine VSDM-Pflicht. Sie übernehmen für die Abrechnung weiterhin die Versichertendaten, die im Personalienfeld des Auftrags stehen.

Ein anderer Sonderfall betrifft Anästhesisten, wenn sie außerhalb ihrer Praxisräume tätig sind. Zum Einlesen der Karte benutzen sie dann in der Regel ein mobiles Kartenterminal. Diese Terminals können nicht mit der TI verbunden werden, sie arbeiten nur im Offline-Betrieb. Anästhesisten können somit kein VSDM-Update durchführen, sondern nur die auf der Karte gespeicherten Versichertendaten auslesen.

Ärzte, die extrem selten mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt behandeln, müssen in der Lage sein, das VSDM durchzuführen. Das bedeutet, dass auch diese Praxen sich an die vom Gesetztgeber vorgegebene Frist halten müssen.

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