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Befristete Sonderregelungen bei ärztlich ­verordneten Leistungen

Angesichts der steigenden Corona-Infektionszahlen in Deutschland hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Ende Oktober zeitlich befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert.

Dez. 2020
Heilberufe
Videosprechstunde

Sie gelten bundeseinheitlich vom 2. ­November 2020 bis zum 31. Januar 2021 und werden gegebenenfalls nochmal verlängert.

Inhaltlich knüpft der G-BA an die bereits in den Frühjahrsmonaten bewährten Ausnahmemöglichkeiten im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen an.

Ergänzend zum Thema Videobehandlung kommt hinzu, dass eine Behandlung per Videokonferenz stattfinden kann, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und der Patient (m/w/d) damit einverstanden ist. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patienten (m/w/d) per Video erbracht werden.

Eine weitere Sonderregelung betrifft die Verordnungen nach telefonischer Anamnese. Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. Dann kann die Verordnung postalisch an den Patienten gehen. Das Gleiche gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten.

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von auf 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege angepasst. Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.

Ziel der neuen Verordnungen ist zu Zeiten der steigenden Corona-Infektionszahlen, unnötige persönliche Kontakte in allen Bereichen zu vermeiden und um- und weitsichtig zu agieren. Dies gilt vor allem zum Schutz derjenigen Menschen, die aufgrund bestimmter Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko mitbringen, sich mit dem Virus zu infizieren. Das Infektionsrisiko muss verringert werden ohne das kranke Menschen auf wichtige Behandlungen verzichten müssen.

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