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Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben (Bsp. Postzustellungen, Krankenkasse, Weiterführung ihrer Firma, Ausübung von Gesellschafterrechten etc.) für den Vollmachtgeber zu erledigen. Die betroffene Person gibt in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z.B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten oder schwere Unfälle) einem anderem die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln.
Eine Vorsorgevollmacht ist besonders wichtig um zu vermeiden, dass vom Vormundschaftsgericht in den Fällen einer Notsituation nicht ein fremder Dritter sondern eine von Ihnen bestimmte Person zu Ihrem Betreuer bestellt wird.
Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, in der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern was der Bevollmächtigte im Fall unheilbarer Krankheit anordnen soll. Allerdings werden beide Erklärungen z.T. in einem Dokument zusammen gefasst.
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