Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Überwachung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
Mit Einführung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde eine sog. Lohnsteuer-Nachschau eingeführt. Dabei handelt es sich um eine weitere Prüfungsmöglichkeit der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung.
Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Überwachung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Eine entsprechende Regelung gibt es im Bereich der Umsatzsteuer – die Umsatzsteuer-Nachschau. Auch sie soll die zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte sicherstellen.
Bisher sind Lohnsteuer-Außenprüfungen vor Prüfungsbeginn (schriftlich) anzukündigen und ermöglichen dem Steuerpflichtigen sich auf diese Prüfungen vorzubereiten. Die Finanzverwaltung kann sich daher kein spontanes Bild über ein Unternehmen machen.
Mit Einführung der Lohnsteuer-Nachschau möchte der Gesetzgeber die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, sich einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Die Nachschau soll dabei die Außenprüfung nicht verdrängen, die ja auch vorab angekündigt wird. Vielmehr der Übergang zu einer Außenprüfung ermöglicht werden.
Eine Lohnsteuer-Nachschau ist während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. Die Finanzbeamten dürfen dabei ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Sie sind verpflichtet auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
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