Ralf Baumann

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Neue Urlaubsrechtsprechung gilt auch für den Zusatzurlaub Schwerbehinderter

 

Nach der neuen EuGH-Rechtsprechung zum Urlaubsabgeltungsanspruch haben Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, wenn sie im ganzen Urlaubsjahr und über den Übertragungszeitraum hinaus erkrankt waren und bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (krankheitsbedingt) keine Möglichkeit hatten, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Das Bundesarbeitsgericht hatte daraufhin mit Urteil vom 24. März 2009 seine bis dahin gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben und sich der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen. Ungeklärt war bislang jedoch, ob von dieser Rechtsprechung neben dem gesetzlichen Mindesturlaub auch der gesetzliche Zusatzurlaub Schwerbehinderter betroffen ist. Das BAG sorgt nun mit seinem Urteil vom 23. März 2010, das als Pressemitteilung vorliegt, für Klarheit und Rechtssicherheit. Danach besteht bei Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung ist zu empfehlen, klare vertragliche Regelungen zu treffen, wonach der über den gesetzlichen Mindesturlaub, einschließlich des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte, hinausgehende Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.