Ralf Baumann

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Privatärztliche Verrechnungsstellen

 

Hat ein Arzt seine Forderungen an eine Privatärztliche Verrechnungsstelle in der Art abgetreten, dass er von der Einziehung der Forderung und dem Risiko der Nichterfüllung entlastet wird, so liegt nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2003 und des Bundesfinanzhofes vom 04. September 2003 eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der Privatärztlichen Verrechnungsstelle an den Arzt vor.

Mit Schreiben vom 03. Juni 2004 hat sich die deutsche Finanzverwaltung dieser Meinung angeschlossen.
Ab 01. Juli 2004 ist die Regelung anzuwenden, d .h. die Privatärztliche Verrechnungsstelle wird auf ihre Gebühr 16% Umsatzsteuer erheben.

Der Arzt ist mit 16% mehr Kosten belastet, da er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.